Der gesetzliche Auftrag zur Wiedereingliederung von Strafgefangenen ist nicht die alleinige Aufgabe des Strafvollzuges bzw. des Staates, sondern eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Um diesem Aspekt Ausdruck zu verleihen, hat der Gesetzgeber die Einrichtung von Anstaltsbeiräten bereits im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 verbindlich vorgegeben.
In § 163 StVollzG (Strafvollzugsgesetz für den Erwachsenenvollzug) und § 109 JStVollzG NRW (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2008) wird die ehrenamtliche Aufgabe der Beiräte definiert:
„Die Mitglieder des Beirates wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung“.
Der Beirat hat danach nicht die Funktion einer Aufsichtsbehörde und er ist auch nicht weisungsbefugt. Sein Beitrag ist nach dem Gesetz beratender, begleitender und unterstützender Natur. Er ist Bindeglied zwischen Öffentlichkeit und Justizvollzug und trägt damit maßgeblich zur Transparenz des Vollzuges bei.
Die Anzahl der Beiratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Anstalt. Dem Anstaltsbeirat der JVA Dortmund gehören acht Mitglieder an. Diese üben bereits öffentliche Funktionen in kulturellen, politischen, religiösen, sozialen und wirtschaftlichen Bereichen aus und bringen somit ihre vielschichtigen Erfahrungen in dieses Ehrenamt ein.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ernennt die Mitglieder des Beirates, die vom Rat der Stadt, oder - falls die Anstalt in einer kreisangehörigen Stadt liegt - vom Kreistag vorgeschlagen wurden. Die Amtsdauer des Beirates entspricht der Wahlperiode des Landtages in Nordrhein-Westfalen.
Um den Beirat in seinem Auftrag zu unterstützen, unterrichtet ihn der Anstaltsleiter regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Strafvollzug und insbesondere über die Belange in ihrer Anstalt. Die daraus resultierenden Aufgaben und Problemstellungen sind Gegenstand der Erörterung des Anstaltsleiters mit dem Beirat. Die Beiratsmitglieder stellen dem Anstaltsleiter ihre Erfahrungen und Kenntnisse zur Verfügung und bieten ihr gegebenenfalls auch ihre Vermittlung an. Zur Wahrung der Interessen der Inhaftierten und zur Unterstützung ihrer berechtigten Belange führt der Beirat regelmäßig Sprechstunden durch.
Daraus wird ersichtlich, dass für eine positive Entwicklung des Vollzuges der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Anstalt und dem Beirat eine besondere Bedeutung zukommt.