Die Beschäftigung von Gefangenen während des Vollzuges zählt zu den im Strafvollzugsgesetz normierten Grundsätzen. Eine wesentliche Aufgabe des Strafvollzuges ist es, die Inhaftierten zu befähigen nach der Entlassung ein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu führen. Die Beschäftigung der Gefangenen dient insbesondere dem Ziel, die Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
Grundsätzlich ist ein Strafgefangener nach § 41 Strafvollzugsgesetz zur Arbeit verpflichtet, die Untersuchungsgefangenen können auf eigenem Wunsch und richterlicher Genehmigung arbeiten, sind jedoch nicht verpflichtet.
Die Vergütung und der Umgang mit dem Arbeitsentgelt der Gefangenen ist im Strafvollzugsgesetz geregelt.
In der Justizvollzugsanstalt Dortmund bestehen verschiedene Eigen- und Unternehmerbetriebe, sowie eine arbeitstherapeutisch orientierte Werkstatt um den Gefangenen gemäß den gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen mit wirtschaftlich ergiebiger Arbeit zu beschäftigen.
Daneben werden die Gefangenen auch in den Versorgungsbereichen wie z.B. in der Küche oder Hausinstandsetzung herangezogen.